Deutsche Gesellschaft für Zytologie 1960

Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft der
Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V.

Satzung der Deutschen Gesellschaft für Zytologie

Beschlossen am 22.10.1975,
geändert am 02.10.1976, am 14.06.1981, am 22.11.2007, am 18.03.2013 und am 22.10.2016

§ 1

1.1 Der Verein führt die Bezeichnung „Deutsche Gesellschaft für Zytologie“. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

1.2. Der Sitz des Vereins ist Frankfurt/M.

1.3. Die Deutsche Gesellschaft für Zytologie e.V. ist eine wissenschaftliche Vereinigung und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie ist ein nicht-wirtschaftlicher Verein gemäß §§ 21 ff BGB.

1.4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck der Deutschen Gesellschaft für Zytologie ist die Förderung

2.1. der Wissenschaft und Forschung, speziell des wissenschaftlichen Erfahrungs- und Meinungsaustausches auf dem Gebiet der Zytologie, insbesondere Zytodiagnostik.

2.2. des Gesundheitswesens, insbesondere durch die Anwendung der Zytologie im Rahmen der Vorsorge und Früherkennung von Erkrankungen.

2.3. der Bildung, insbesondere der Unterstützung der Ausbildung und der Weiterbildung auf dem Gebiet der Zytodiagnostik, sowie der Forschung der Zytologie.

§ 3

Der Erfüllung der unter §2 genannten Aufgaben dient:

3.1. die Veranstaltung wissenschaftlicher Tagungen, Seminare und Fortbildungskurse;

3.2. die Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Gesellschaften;

3.3. die fachliche Beratung in wissenschaftlichen Fragen.

§ 4

4.1. Alle Mittel der Gesellschaft sind für die satzungsgemäßen Zwecke gebunden. Die Art der Verwendung der Mittel im Rahmen der Satzung bestimmt der Vorstand.

4.2. Keine Person darf durch Ausgaben begünstigt werden, die den Zwecken der Gesellschaft widersprechen.

4.3. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.

§ 5

5.1. Ordentliche Mitglieder der Gesellschaft sind Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Naturwissenschaftler mit abgeschlossener Hochschulbildung, die auf den Gebieten der zytologischen Grundlagenforschung, der Zytodiagnostik oder ihrer Grenzgebiete tätig sind.

5.2. Ausserordentliche Mitglieder sind Zytologieassistentinnen, medizinisch-technische Assistenten und technische Hilfskräfte, die in den Bereichen der zytologischen Grundlagenforschung oder der Zytodiagnostik tätig sind.

5.3. Korrespondierende Mitglieder sind gewählte Personen, die durch ihre wissenschaftliche Arbeit, ihre zytologische Tätigkeit oder durch ihr Interesse an der Zytologie die Erfüllung der Aufgaben der Gesellschaft nach §2 besonders unterstützen.

5.4. Ehrenmitglieder werden auf Grund ihrer überragenden Verdienste für die Erfüllung der Aufgaben der Gesellschaft oder um die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Zytologie gewählt.

§ 6

6.1. Der Vorstand der Gesellschaft entscheidet über den Antrag auf Mitgliedschaft. Dieser Beschluss wird in der nächsten Mitgliederversammlung bekanntgegeben.

6.2. Der Austritt aus der Gesellschaft muss durch eine schriftliche Erklärung dem Präsidenten der Gesellschaft oder ihrem ständigen Schriftführer mitgeteilt werden.

6.3. Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, durch den Tod, durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und durch Ausschluss aus der Gesellschaft.

6.4. Das Ausscheiden eines Mitglieds wird in der Mitgliederversammlung bekanntgegeben.

6.5. Der Ausschluss aus der Gesellschaft muss mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

6.6 Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 7

7.1. Von den ordentlichen Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder Beschluss fasst.

7.2. Die außerordentlichen Mitglieder unterbreiten durch ihr Mitglied im erweiterten Vorstand diesem einen Vorschlag über die Höhe ihres Mitgliedsbeitrages.

7.3. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, nach Abschluss des Geschäftsjahres, der Beitrag für ein zurückliegendes Geschäftsjahr nicht gezahlt worden ist.

§ 8

Organe der Gesellschaft sind:

§ 9

Die Geschäfte der Gesellschaft werden vom Vorstand wahrgenommen.

9.1. Der engere Vorstand besteht aus:

9.2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

9.3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident und als Stellvertreter der Vizepräsident. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

9.4. Zu den Aufgaben des Vorstands gehören:
9.4.1. Leitung der Angelegenheiten der Gesellschaft;
9.4.2. Einberufung der Mitgliederversammlung;
9.4.3. Vorbereitung und Organisation wissenschaftlicher Tagungen;
9.4.4. Verwaltung der Beiträge und des Vermögens der Gesellschaft;
9.4.5. Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder;
9.4.6. Vorschlag der Ernennung von Ehrenmitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern.

9.5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder in geheimer Wahl gewählt. Vor der Wahl zum Vorstand erklären die Kandidaten einen möglichen Interessenkonflikt.

9.6. Die außerordentlichen Mitglieder wählen ihr Vorstandsmitglied in einem gesonderten Wahlgang.

9.7. Für die Wahl der Vorstandsmitglieder haben der amtierende Vorstand und jedes ordentliche Mitglied das Vorschlagsrecht.

9.8. Die Wahl des designierten Präsidenten erfolgt alle 2 Jahre. Die Amtsperiode des designierten Präsidenten beträgt zwei Jahre, die für ihn unmittelbar anschließende Amtsperiode als Präsident beträgt zwei Jahre, die weiter für ihn unmittelbar anschließende Amtsperiode als Vizepräsident beträgt zwei Jahre. Eine unmittelbare Wiederwahl des designierten Präsidenten ist nicht möglich.

9.9. Die Amtszeit des ständigen Schriftführers und des Schatzmeisters beträgt 6 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

9.10. Die Amtsperiode beginnt und endet mit dem Kalenderjahr. Die Mitgliederversammlung kann eine abweichende Amtsperiode und auch eine Verlängerung der Amtsperiode der im Amt befindlichen Vorstände um höchstens zwei Jahre bestimmen, jedes Vorstandsmitglied führt seine Geschäfte nach Ablauf der Amtsperiode kommissarisch bis zur Neuwahl fort.

9.11. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden alle zwei Jahre gewählt. Zweimalige Wiederwahl ist möglich.

9.12. Die Präsidentschaft soll alle zwei Jahre zwischen den Angehörigen der in der Gesellschaft vertretenen Fachrichtungen wechseln.

9.13. Der Vorstand ist berechtigt, Kommissionen zu berufen.

§ 10

10.1. Die Kassenführung der Gesellschaft erfolgt durch den Schatzmeister.

10.2. Der Schatzmeister und der ständige Schriftführer sind einzeln für die auf den Namen der Deutschen Gesellschaft für Zytologie e.V. bei Geldinstituten geführten Konten zeichnungsberechtigt.

10.3. Der Schatzmeister hat bei der ordentlichen Mitgliederversammlung anlässlich der Neuwahlen des Vorstandes über die Einnahmen und Ausgaben und über den Stand des Vermögens Rechenschaft abzulegen.

§ 11

11.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal, innerhalb von zwei Kalenderjahren, möglichst im Zusammenhang mit und am Ort der Tagung der Gesellschaft stattfinden.

11.2. Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche Einladung des Vorstands mindestens vier Wochen vor ihrem geplanten Zusammentritt unter Vorlage der Tagesordnung einberufen.

11.3.1 Der Präsident entscheidet über die Tagesordnung der Versammlung.
11.3.2. Anträge an die Mitgliederversammlung, die nicht Punkte der Tagesordnung betreffen, sind spätestens 14 Tage vor Beginn der ordentlichen Mitgliederversammlung beim Präsidenten schriftlich einzubringen. Diese Anträge finden Aufnahme in die Tagesordnung. Sie sind bei Beginn der Sitzung durch den Präsidenten der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

11.4. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Vorstands. Er bestimmt einen Schriftführer zur Beurkundung der gefassten Beschlüsse. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

11.5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder über:
11.5.1. Die Geschäfts- und Kassenberichte;
11.5.2. die Wahl von zwei Kassenprüfern;
11.5.3. die Entlastung des Vorstands;
11.5.4. die Höhe des Mitgliedsbeitrages.

11.6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder in geheimer Wahl über:
11.6.1. Die Neuwahl des Vorstands;
11.6.2. den Ausschluss von Mitgliedern.

11.7. Über den vom Vorstand vorgetragenen Vorschlag zur Wahl von Ehrenmitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

Die Zustimmung zu dem vom Vorstand vorgetragenen Vorschlag kann auch durch schriftliche Umfrage eingeholt werden. Die Umfrage gilt dann als Beschluss, wenn 3/4 der eingehenden Antworten der ordentlichen Mitglieder dem Vorstandsbeschluss zustimmen.

§ 12

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder ein Fünftel der Mitglieder der Gesellschaft eine solche verlangen.

§ 13

13.1. Anträge zu Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern mit der Einladung zu einer Mitgliederversammlung zugeschickt werden.

13.2. Der Beschluss über Satzungsänderungen erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

§ 14

Der Vorschlag zur Auflösung des Vereins muss schriftlich und mit Begründung dem Vorstand eingereicht werden. Dieser unterbreitet den Vorschlag einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung.

§ 15

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur mit Zweidrittelmehrheit durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 16

Bei Auflösung der Gesellschaft oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an das Deutsche Rote Kreuz e.V., Landesverband Badisches Rotes Kreuz e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.